40 EUR pauschal bei verspäteter Lohnzahlung
Schdensersatz bei verspäteter Lohnzahlung:
Um für einen reibungslosen Zahlungsverkehr zu sorgen, wurde der Paragraph 288 BGB erweitert. Nun steht einem Gläubiger gegen seinen Schuldner bei Verzug eine Pauschale von 40 EUR.
Mittlerweile hat sich die Ansicht in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte gefestigt, dass man die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht geltend machen kann. Dies ist keineswegs selbstverständlich.
Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Lohn auch noch die Verzugspauschale bei ausbleibenden Lohnzahlungen geltend machen können. In Verzug kommt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber eine Mahnung ausspricht oder ein fester Termin im Arbeitsvertrag vereinbart ist, zu dem der Lohn fällig werden soll.
Inwiefern die Verzugspauschale geltend gemacht werden kann, wurde durch die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg und des LAG Niedersachsen näher ausgestaltet.
Eine Entscheidungsbesprechung folgt an dieser Stelle.