Viele Arbeitnehmer akzeptieren zum Teil auch unberechtigte oder sogar rechtswidrige Kündigungen, da das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Ausspruch der Kündigung zerstört ist. Oft wird verkannt, dass der Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen die Zahlung einer nicht unerheblichen Abfindung erreichen kann.
Die Abfindung ist meist eine Geldleistung als Entschädigung entgangener Verdienstmöglichkeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung besteht nach deutschem Arbeitsrecht nicht. Vielmehr muss dieser auf einer außerordentlichen Grundlage basieren:
- 1a KSchG spricht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, wenn er durch den Arbeitgeber auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt wird. Dies gilt nach § 23 KSchG nicht, wenn der Betrieb 10 oder weniger Beschäftigte umfasst. Gekündigte Arbeitnehmer sollen für den nicht von ihnen verschuldeten Kündigungsgrund entschädigt werden, wobei kleine Betriebe jedoch nicht zu möglicherweise existenzgefährdenden Zahlungen verpflichtet werden sollen.
Ist eine Kündigung erfolgt, die jedoch durch Feststellung des Gerichts nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer aber nicht zumutbar ist, so kann dieser nach § 9 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung verlangen.
Des Weiteren kann eine Abfindung auf einer Einigung beruhen. Vorrangig ist sie in Form des Tarifvertrags oder im Sozialplan festgehalten. Der Sozialplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat bzw. der Arbeitnehmerversammlung und dem Arbeitgeber. Er hat nach § 112 I BGB den Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung zum Gegenstand. Hält sich der Arbeitgeber allerdings nicht an den Interessenausgleich und wird der Arbeitnehmer infolgedessen gekündigt, kann dieser Klage auf Zahlung einer Abfindung beim Arbeitsgericht erheben.
Mag die Überlegenheit vor Gericht, wenn es um die Wirksamkeit einer Kündigung geht, für den Moment äußerst zufriedenstellend sein, ist es oft jedoch nicht das eigentliche Ziel. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nach einem Rechtsstreit meist zerstört und die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Umständen beiderseits nicht mehr erwünscht. In so einem Fall ist es ratsam, sich im Wege eines Vergleichs zu einigen. Der Vergleich ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darüber, wie beispielsweise nach erfolgter Kündigung zu verfahren ist. Ziel ist es, unter beiderseitigem Nachgeben einen Mittelweg einzuschlagen, ohne eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen, die letztlich möglicherweise keine Partei zufriedenstellt.
Diese Einigung zu erzielen ist unsere Aufgabe.