In erster Linie steht hier das – gern übersehene – Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es schützt vor Diskriminierung einzelner Personen oder Gruppen, die im Grundsatz die gleichen arbeitsrelevanten Voraussetzungen erfüllen, jedoch auf Grund ihrer Weltanschauung, Rasse, Religion, einer Behinderung oder anderem eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfahren. Ein Verstoß gegen das AGG kann zu nicht unerheblichen Entschädigungsansprüchen führen.
Einen weiteren wichtigen Fall stellt das Arbeitsverhältnis mit Minderjährigen dar.
Während die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Lebensjahr) nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersagt ist, knüpft die Genehmigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Minderjährigen ab 15 Jahren durch die Eltern an ein besonderes Rechtsmuster. So gilt die Genehmigung nicht nur für den Abschluss des Arbeitsvertrages selbst, sondern darüber hinaus auch für alle mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Rechtgeschäfte, einschließlich der Auflösung desselben.
Heutzutage drängt sich außerdem die Beschäftigung von qualifizierten ausländischen Arbeitnehmern immer mehr in den Vordergrund. Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten steht es nach dem AEUV frei, ein Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einzugehen, ohne zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung einholen zu müssen.