Der Inhalt eines Arbeitsvertrages hat sich nach einer Reihe von höherrangigen Regelungen zu richten. Hierzu zählen sämtliche gesetzliche Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Widersprechen einzelne Klauseln im Vertrag gesetzlichen oder tariflichen Normen, wird der Vertrag im Regelfall nicht unwirksam, sondern dessen rechtswidriger Inhalt lediglich durch rechtskonformen ersetzt.
Da, wie oben bereits angemerkt, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses meist überlegen ist, gibt es allgemeine Vertragsbedingungen, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (letztere: Gewerkschaften) ausgehandelt werden. Gehört der Arbeitgeber dem tarifgebundenen Arbeitgeberverband an und der Arbeitnehmer der Gewerkschaft, sind beide Parteien an die vorgelegten Vereinbarungen gebunden. Eine normative Wirkung der Tarifverträge für und gegen nicht tarifgebundene Parteien ist in einigen Fällen allgemeinverbindlich ebenfalls möglich.
Achtung: Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Unternehmens, in dem Bestimmungen über Vertragsabschlüsse, deren Inhalt und sonstige betriebliche Verfahrensweisen festgelegt sind. Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb, der ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern von diesen gewählt werden darf und dem kraft Gesetz ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen wird.