Arbeitsrecht Berlin: Spoofing und Verfallfristen – Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Arbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte am 29.08.2017 (Aktenzeichen: 14 Sa 334/17) über einen Fall von sog. „Spoofing“ als Betrugsmasche. Die Beklagte, eine an einer Tankstelle angestellte Kassiererin, wurde Opfer von Betrügern. Die seit 2015 dort arbeitende Kassiererin wurde per Telefon von zwei männlichen Personen getäuscht, so dass sie 124 Codes von Prepaidkarten zu je 30 Euro telefonisch bekannt gab. Es entstand ein Schaden von mehreren tausend Euro. Die Versicherung der Tankstelle übernahm den Schaden für den Inhaber, klagte jedoch auf Übernahme der Kosten durch die Angestellte.
Die Angestellte war in Kenntnis der Betriebsanweisung, die die Herausgabe von Telefonkarten am Telefon untersagt. Die anrufenden Personen gaben sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft aus, die eine Systemumstellung durchführen müssten und dafür sämtliche Prepaidtelefonkarten mit einem Guthaben von 30 Euro benötigen. Es stellte sich heraus, dass es sich um einen Fall des sogenannten „Spoofing“ handle, bei dem eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt wird.
Die Klage der Versicherung hatte vor dem LArbG Düsseldorf keinen Erfolg. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin die Verfallfrist, innerhalb derer Ansprüche oder sonstige Rechte geltend gemacht werden müssen, nicht gewahrt hat, wodurch nur eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit in Betracht käme. Da die Angestellte ihre in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat, liege diese nicht vor. Auch stellt das Gericht klar, dass die Kassiererin die Anrufe in nachvollziehbarer Weise für echt halten durfte.