Berlin: Arbeitsrecht und Kündigung – Erwerbstätige Rentner könnnen leichter gekündigt werden
Geringerer Kündigungsschutz bei erwerbstätigen Rentnern
Vor dem Hintergrund der Sozialauswahl bei Kündigungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu einem erwerbstätigen Rentner entschieden (Urteil vom 27. April 2017 – 2 AZR 67/ 16).
Wird eine ordentliche Kündigung wegen betriebsbedingter Gründe ausgesprochen, muss unter anderem eine Sozialauswahl durchgeführt werden.
Hierbei muss der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, worunter unter anderem auch das Alter fällt. Im vorliegenden Fall ging es um einen 66-jährigen Juristen, der trotz Berentung weiterarbeitete. Sein Arbeitgeber verkleinerte die Mitarbeiterzahl und kündigte ihm betriebsbedingt. Dagegen erhob der Jurist Klage, da sein Alter bei der Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Stattdessen solle einer jüngeren Kollegin gekündigt werden.
Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass der Kläger nicht besonders schutzwürdig sei.
Das BAG hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Ziel der Sozialauswahl ist es denjenigen Arbeitnehmer auszuwählen und zu kündigen, der auf das Arbeitsverhältnis am wenigsten angewiesen ist. Arbeitnehmer, die bereits Regelaltersrente beziehen können, seien in diesem Zusammenhang nicht mehr besonders auf ihr Arbeitsverhältnis angewiesen. Bei einem normalen Arbeitnehmer besteht die Gefahr, dass er für einen längeren Zeitraum erwerbslos bleibt und dann sogar auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist.
Einem Rentner könne dies nicht mehr passieren, weil ihm ein Ersatzeinkommen durch die Rente zur Verfügung stünde. Selbst im Kündigungsschutzgesetz ist in § 10 bereits geregelt, dass Arbeitnehmer mit einem Rentenanspruch nicht schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer sind.
Fazit: Erwerbstätige Rentner können leichter gekündigt werden.