Arbeitsrecht Charlottenburg: Rechtsanwalt Stephan Kersten – Ausschlussfristen nach neuester Rechtsprechung
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin Charlottenburg und Spandau – Neues zum Thema Ausschlussfristen
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen werden durch Vergleichsverhandlungen gehemmt.
Anders als die Vorinstanzen urteilte das BAG nun, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, ein vor Gericht gelten zumachender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls, nach § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) solange gehemmt ist, wie die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.
Im entsprechenden Fall stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber um Zahlungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 Angestellter bei dem Beklagten. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt eine doppelte Ausschlussfrist. Inhalt dieser Klausel war, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich einverlangt und im Falle einer Ablehnung binnen weiterer drei Monate vor Gericht geltend gemacht werden müssen, ansonsten entfielen die Ansprüche.
Der Kläger erhob am 14.09.2015 Anspruch auf die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto sowie weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden. Dies lehnte der Arbeitgeber mit einem Schreiben vom 28.09.2015 ab, verwies jedoch darauf, dass er eine einvernehmliche Lösung anstrebte. Nach erfolglosen vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25.11.2015 andauerten, erhob der Arbeitnehmer am 21.01.2016 die Zahlungsklage beim Arbeitsgericht. Mit der Begründung, dass die Anklage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erhoben wurde, wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Das LAG Nürnberg wies die Berufung des Klägers zurück.
Nachdem der Kläger Revision einlegte, revidierte das BAG die vorinstanzlichen Urteile und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG. Die Begründung des BAG: der Kläger habe die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil die Frist im Zeitraum der Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien nach § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt gewesen war. Damit unterschied sich die Ansicht des BAG von dem LAG, welches den Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht für eröffnet sah, da dieser lediglich für den Ablauf von Verjährungsfristen gelte. Somit muss das LAG Nürnberg erneut über den Fall urteilen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17).