Fachanwalt für Arbeitsrecht Charlottenburg: Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden
Durch Urteil vom 20.03.2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Vereinbarung, die vor Ende einer Ausbildung getroffen werde und die eine Befristung eines zukünftigen Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, unwirksam ist, wenn der Auszubildende schon vor Bestätigung über die bestandene Ausbildungsprüfung die vereinbarte Weiterbeschäftigung beginnt.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung am 31.08.2014 endet und ein anschließendes befristetes Arbeitsverhältnis vom 30.08.2014 – 31.08.2016 vereinbart war. Der Auszubildende bestand seine letzte Prüfung eine Woche vor der Ende der Ausbildung und erhielt eine schriftliche Bestätigung darüber von der Ausbildungsleiterin. Dabei begann er bereits vom 25.08. – 29.08.2014 vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zu arbeiten.
Aufgrund der Weiterbeschäftigung und der schriftlichen Bestätigung der Ausbildungsleiterin kam das BAG zu der Ansicht, dass die Befristung unwirksam sei und § 24 BBiG gelte.
BAG, U.v. 20.03.2018, – 9 AZR 479/19 –