Anspruch auf Home-Office Tätigkeit statt Änderung des Arbeitsortes?
Kein Anspruch auf Homeoffice – ändert sich der Arbeitsort aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung und ergeht eine Änderungskündigung, hat der Arbeitnehmer nicht zwangsläufig ein Recht darauf, seine Arbeit von zu Hause aus zu verrichten.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 24. März 2021 – 4 Sa 1243/20) in zweiter Instanz, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuvor mit Urteil vom 10. August 2020 anders entschied.
Was war passiert?
Eine in Berlin als Vertriebsassistentin beschäftigte Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Änderungskündigung. Ihr Arbeitgeber hatte entschieden, die neben der Zentrale in Wuppertal bestehenden fünf Niederlassungen zu schließen und sämtliche Vertriebsaktivitäten ausschließlich in die Zentrale zu verlegen. Ein hierfür nötiger Interessenausgleich und Sozialplan wurde erstellt. Mit der Änderungskündigung wurde ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Wuppertal angeboten. Dies hielt die Arbeitnehmerin jedoch für sozial ungerechtfertigt. Sie war der Auffassung, dass ihr als milderes Mittel die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses im Homeoffice hätte angeboten werden müssen.
Und das Arbeitsgericht Berlin gab ihr mit seinem Urteil vom 10. August 2020 Recht. Die Kammer war der Ansicht, dass sich der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach darauf beschränkt habe, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die unabdingbar sind und den Arbeitnehmer am wenigsten beeinträchtigen.
Doch damit verstieß es selbst gegen einen bestehenden Grundsatz, nachdem die sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen nicht der Überprüfung der Arbeitsgerichte zugänglich ist. Denn es soll allein Sache des Arbeitgebers sein, das Unternehmen durch taktisch günstige Entscheidungen zu Erfolg oder Misserfolg zu führen. Lediglich das tatsächliche Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, deren Durchsetzung den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nach bisherigen Bedingungen zur Folge hat, steht einer Rechts- und Missbrauchskontrolle durch die Gerichte offen. Allein offenkundig unvernünftige oder willkürliche Entscheidungen sind dann gerichtlich aufzuheben.
Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht der Fall, weshalb das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die Organisationsentscheidung der Missbrauchskontrolle standhielt. Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Entscheidung, den Vertrieb in der Zentrale in Wuppertal zu konzentrieren, sei Homeoffice daher kein geeignetes milderes Mittel. Denn dieses würde genau das Gegenteil dessen bewirken, was von der Geschäftsführung des Unternehmens bezweckt war.
Da jedoch jedes Arbeitsverhältnis und jedes Kündigungsschutzverfahren stets im Einzelfall zu prüfen ist, bleibt anzumerken, dass in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren und unter anderen Voraussetzungen bereits ein Anspruch auf Homeoffice bejaht wurde.
Sollten Sie hierzu eine weitergehende Beratung wünschen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kersten als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.