Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung
Das LArbG Köln hat sich mit seinem Urteil vom 08. Juli 2015 (11 SaGa 11/15) mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung auseinandergesetzt.
Der Arbeitnehmer ist mit einer berufstätigen Ehefrau verheiratet und Vater eines schulpflichtigen sechsjährigen Kindes. Er ist seit Juni 2010 bei seinem Arbeitgeber – ein Mineralöl-Logistik-Unternehmen – als Tanklastfahrer beschäftigt.
Der Arbeitnehmer stellte für die ersten drei Wochen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber lehnte diesen jedoch ab.
Daraufhin leitete der Arbeitnehmer das einstweilige Verfügungsverfahren auf Urlaubsgewährung ein. Gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt.
Das LArbG Köln wies die zulässige Berufung zurück. Dabei bestätigt es das ArbG Köln, welches davon ausging, dass ein Arbeitnehmer „grundsätzlich seinen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit gemäß den §§ 935, 940 ZPO, 63 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann“.
Der Arbeitnehmer hat auch einen Verfügungsanspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für den streitgegenständlichen Zeitraum aus § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, da der Arbeitgeber keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass der zeitlichen Festlegung des Urlaubs im Streitfall dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Wobei Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer eine Leistungsverweigerung nur dann rechtfertigen, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann.
Indem der Arbeitgeber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass im streitigen Zeitraum eine betriebliche Unterbesetzung vorliegt, die dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegen steht, kommt es letztlich nicht darauf an, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorrangig sind. Der Arbeitgeber muss sich vielmehr bei seiner Entscheidungsfindung an der konkreten Auftragslage orientieren und darf sich nicht auf eine Prognose zur Urlaubsjahresplanung aufgrund bestimmter Erfahrungswerte der Vergangenheit stützen.
Da der Arbeitgeber jedoch weder die konkrete Auftragslage, die Fahrzeugauslastung, noch die Schichtpläne dargelegt hat, war kein drohender wirtschaftlicher Schaden im Falle der Urlaubsgewährung feststellbar, sodass die durchzuführende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage und Auswirkungen auf die Interessen der Parteien zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen musste, der darüber hinaus für sich den grundgesetzlich verbürgten Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, welcher auch die gemeinsame familiäre Urlaubsgestaltung erfasst, in Anspruch nehmen kann.
Auch wenn unter Umständen der den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Arbeitnehmer durch langes Zuwarten die nach § 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen kann, kommt einer aktiven Interessenwahrnehmung durch die außergerichtliche Intervention mithilfe eines Rechtsbeistandes nicht die Bedeutung eines zögerlichen Verhaltens bei, welches die Dringlichkeit selbst widerlegt. Auch bei sofortiger Einleitung eines Hauptsacheverfahrens sei nicht mit einer früheren Entscheidung zu rechnen gewesen.