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Arbeitsgericht Berlin – Karenzentschädigung: Entschädigungszahlung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen: 28 Ca 12331/16) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eine 40 jährige, ehemalige Mitarbeiterin einer Werbeagentur verpflichtete sich vertraglich für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Gebiet von Deutschland weder für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Bei einem Verstoß habe sie zunächst 10.000 Euro und dann 4000 Euro für jeden Folgemonat des Verstoßes zu zahlen, wenn sie dieses Verhalten nicht unterlässt. Sie klagte nun vor dem Arbeitsgericht Berlin auf eine Entschädigung für die Einhaltung der Verpflichtung nicht in Konkurrenz zu treten, eine so genannte Karenzentschädigung.

Die Beklagte wollte keine Entschädigung leisten. Sie habe keine empfindlichen Geheimnisse in ihrem Betriebsablauf und somit überhaupt kein Interesse daran, die Klägerin würde für kein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Außerdem sei das Verhalten der Klägerin eine Karenzentschädigung zu fordern rechtsmissbräuchlich, da es für die Beklagte nicht ersichtlich war, dass die Klägerin wieder arbeitstätig werden wollte. So sprach sie ihr gegenüber von einer „Kreativpause“. Die 28. Kammer wies diese Argumente zurück:

So sei es anerkannt, „dass dem Adressaten eines Wettbewerbsverbots jedenfalls dann hinsichtlich der Einhaltung ihm dergestalt zugedachter Bewegungsbeschränkungen ein Wahlrecht darüber zusteht, ob er sich daran hält oder nicht, wenn der Arbeitgeber ihm eine zu geringe Entschädigung zusichert. Dann kann die Zielperson nicht nur selbst darüber bestimmen, ob sie auf Wettbewerb im Karenzzeitraum verzichtet; sie kann den Arbeitgeber dann vielmehr – jedenfalls nach aus Sicht der Kammer zutreffender Ansicht – auch auf die gesetzliche Mindestentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) in Anspruch nehmen. – Etwas anderes soll demgegenüber gelten, wenn der „Prinzipal“ dem Betroffenen überhaupt keine Geldentschädigung für die Beschränkung seiner Berufsfreiheit verspricht: Dann soll das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vielmehr allumfassend mit der Folge nichtig sein, dass weder die eine noch die andere Seite sich darauf „berufen“ und namentlich der Arbeitnehmer den anderen Teil nicht kraft Wahlrechts auf Bindung und folglich Entschädigungsleistungen in Anspruch nehmen könne.“