Arbeitsrecht Berlin: Arbeitgeber muss Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR zahlen!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für jeden Monat ausbleibenden Lohns erneut geltend gemacht werden kann.
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg kann die Verzugspauschale zunächst auch im Arbeitsrecht angewendet werden. Damit stützt das LAG Berlin-Brandenburg die Ansicht weiterer Landesarbeitsgerichte.
Beim Fall des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16) kam es über drei Monate hinweg zu Differenzen bei der Lohnauszahlungen. Der Arbeitnehmer verlangte nun die Differenz und die Verzugspauschale für jeden dieser drei Monate. Insgesamt also 120 EUR pauschale „Entschädigung“.
In erster Instanz wurde dem Arbeitnehmer zwar der restliche Lohn zugesprochen, die Verzugspauschale wurde jedoch abgelehnt. Der Arbeitgeber sei nicht in Verzug geraten, da er den Verzug aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht zu vertreten hätte.
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte zuerst einmal fest, dass der Arbeitgeber in Verzug geraten ist. Unterschiedliche Rechtsauffassungen würden nicht ausreichen um den Verzug zu verhindern.
Weiterhin sprach das LAG dem Arbeitnehmer auch die Verzugspauschale für jeden Monat einzeln zu. Die Verzugspauschale solle den Ärger und die aufgewendete Arbeitszeit kompensieren die mit jeder monatlichen Lohnabrechnung aufgetreten seien. Da der Arbeitgeber nun jeden Monat kontrollieren musste welcher Lohn ihm noch zusteht, hat er auch für jeden Monat Anspruch auf die Verzugspauschale.
Fazit: Bei Verzug des Arbeitgebers 40 EUR pauschal geltend machen!