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Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg: Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nicht böswillig

Ein Arbeitnehmer, der ein vorläufig vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil erstritten hat, handelt nicht böswillig, wenn er ein verschlechtertes Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ablehnt. Dies entschied das Bundesarbeitsgerichts am 08.09.2021 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 205/21.

Was war passiert?

Der Kläger arbeitete bei der beklagten Arbeitgeberin als Qualitätsmanager. Nach einer betriebsbedingten Kündigung erstritt der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ein vorläufig vollstreckbares Weiterbeschäftigungsurteil. Die Arbeitgeberin wollte den Arbeitnehmer jedoch nur im Rahmen eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses weiter beschäftigen. Dieses schloss unter anderem die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie das Entstehen eines Urlaubsanspruches aus. Dem stimmte der Arbeitnehmer nicht zu; er wollte vielmehr zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Urteil weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte war der Meinung, durch die Ablehnung ihres Angebots auf Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses habe der Kläger böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG stellt klar, dass der Arbeitnehmer, hat er bereits einen (vorläufig) vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem Kündigungsschutzprozess erlangt, nicht böswillig handelt, wenn er nur im Rahmen dieses Urteil weiterbeschäftigt werden will. Böswillig handelt der Arbeitnehmer dann, wenn er es absichtlich verhindert, in dem Betrieb (wenn auch nicht mehr in der selben Funktion) oder anderweitig beschäftigt zu werden. Dabei ist es dem Arbeitnehmer auch zuzumuten, mit der Arbeitgeberin ein befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Seine Grenze findet die Böswilligkeit jedoch, wenn die Arbeitgeberin die tatsächliche Weiterbeschäftigung verhindert, indem sie diese an weitere Bedingungen, wie die Unterzeichnung einer weiteren Vereinbarung knüpft. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer, der bereit ist, weiter beschäftigt zu werden, diese verweigern, ohne dass ihm Böswilligkeit vorgeworfen wird.

Fazit

Hat ein Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch erstritten, so genügt es, wenn er seine Arbeitsleistung anbietet. Er ist nicht verpflichtet, andere als die in seinem bisherigen Arbeitsvertrag enthaltenen zu akzeptieren. Der Arbeitgeber muss genau prüfen, wann Bedingungen einer Weiterbeschäftigung noch angemessen sind, insbesondere in Anbetracht des Risikos eines Totalausfalls des Arbeitnehmers.