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Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg: Kündigung nach Arbeitsverweigerung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten: Beharrliche Arbeitsverweigerung kann einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen

Folgender Sachverhalt liegt einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde:

Zwischen der Klägerin und anderen Mitarbeitern kam es immer wieder zu Konflikten. Die daraufhin getroffenen Maßnahmen zur Lösung der Konfliktlage blieben erfolglos, so dass die Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz, der aus ihrer Sicht nicht zumutbar gewesen sei, versetzt worden ist. Aufgrund von Arbeitsverweigerung erhielt die Klägerin nach vorherigen Abmahnungen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung. Der Kündigungsschutzklage haben die Vorinstanzen stattgegeben.

Das BAG hat sodann entschieden, dass die beharrliche Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann. Dies gilt für eine Weigerung der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung sowie für die Verletzung von Nebenpflichten. Falls die Weigerung in der Annahme geschieht, der Arbeitnehmer handele rechtmäßig, hat er generell selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist. Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Weisung im Rahmen des Direktionsrechts (Ausübung nach billigem Ermessen) muss Folge geleistet werden.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der den Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, billigem Ermessen entsprechen, wenn es sich um geringfügige oder kurzzeitige Verstöße handelt, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können.

Zudem können Nebenarbeiten dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden, wenn sie dem Arbeitsvertrag entsprechen. Des Weiteren hat das BAG festgehalten, dass bei Beschwerden über das Verhalten einzelner Arbeitnehmer aus der Abteilung eine Versetzung angemessen, im Zweifel sogar geboten, sein kann. Ferner ist ein Arbeitnehmer, der an einem vernetzten Arbeitsplatz arbeitet, nicht isoliert von anderen. So kann die Anordnung, sich per E-Mail an- und abzumelden, zu Kontrollzwecken zulässig sein.

(BAG, Urteil vom 28.06.2018, 2 AZR 436/17)