Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg: Mobbing am Arbeitsplatz führt zu Schadensersatz
Wann führt Mobbing am Arbeitsplatz zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber?
I.
Ist ein Arbeitnehmer einem Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt, können ihm daraus u.U. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber erwachsen. Neben einem vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer sog. Nebenpflichtverletzung (§§ 280 I, 241 II BGB) kommen auch deliktische Anspruchsgrundlagen (§§ 823 I, II, 826, 831 BGB) durch Verletzung der Rechtsgüter und/ oder der sog. absoluten Rechte des Arbeitnehmers in Betracht. Im Einzelnen:
Bei vertraglichen Nebenpflichten handelt es sich um Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners, welche neben der Hauptleistungspflicht besteht. Sie verpflichten den Arbeitgeber u.a. dazu, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, ihn vor Gesundheitsgefahren – auch psychischer Art – zu schützen und ihn keinem Verhalten auszusetzen, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –).
Daraus folgt zum einen, dass genannte Beeinträchtigungen nicht durch den Arbeitgeber selbst verursacht werden dürfen. Zum anderen folgen daraus Organisationspflichten des Arbeitgebers derart, dem Arbeitnehmer ein Arbeitsumfeld zu verschaffen, in welchem dieser den Beeinträchtigungen durch andere nicht ausgesetzt ist. Ob dies etwa durch eine Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers, dessen Platzwechsel, Aufklärungs- bzw. Schlichtungsgespräche oder der Entfernung desjenigen, von dem das Mobbing ausgeht, umgesetzt wird, obliegt der Ermessenentscheidung des Arbeitgebers. Dieser muss nur solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalles als verhältnismäßig ansehen darf und die ihm zumutbar sind. Der betroffene Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 –). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber von den Verletzungen der Rechte oder Rechtsgüter des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer Kenntnis haben muss, um auf diese mit entsprechenden Maßnahmen reagieren zu können (BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 –).
Im Rahmen deliktischer Ansprüche ist ein Schadensersatz bei der widerrechtlichen Verletzung von Rechtsgütern als auch sog. absoluten Rechten vorgesehen. Als Rechtsgut ist u.a. die Gesundheit zu nennen, deren Beeinträchtigung im Rahmen eines Mobbings besondere Relevanz zukommt. Eine Verletzung der Gesundheit ist bei der Störung körperlicher, geistiger oder seelischer Vorgänge gegeben. Das Hervorrufen psychischer Erkrankungen (dazu zählen etwa auch Depressionen, Angstzustände oder Panikattacken), soweit diese medizinisch feststellbar sind, stellt solch eine Verletzung dar.
Als sog. absolutes Recht ist die Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.d. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu nennen. Dieser umfasst u.a. den sozialen Geltungsanspruch, welcher wiederum den Schutz gegen unwahre Behauptungen und den Schutz gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen einschließt (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 –).
II.
Im jeweiligen Einzelfall ist daher zunächst zu klären, ob ein rechtsrelevantes Verhalten in Form des Mobbings, dessen Begriff im rechtlichen Sinne nicht definiert ist, überhaupt vorliegt. Denn – so das BAG in 8 AZR 351/15 – nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) begründet eine Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung.
Anders verhält es sich hingegen dann, wenn das Verhalten des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer eine derartige Qualität erreicht, dass die Würde des davon betroffenen Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei stellt das BAG klar, dass bei Vorliegen mehrerer Vorkommnissen, welche jeweils im einzelnen betrachtet zwar keine Pflicht- oder Rechtsverletzung begründen mögen, eine Gesamtbetrachtung der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung dennoch zur Bejahung einer Pflicht- oder Rechtsverletzung führen kann.
Dem betroffenen Arbeitnehmer obliegt in einem möglichen Gerichtsverfahren dabei regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass ein solches Mobbing sattgefunden hat. Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten bedeutet dies, dass betreffende Verhaltensweisen im Idealfall zuvor durch den Betroffenen dokumentiert wurden, um diese im Prozess genau wie möglich bezeichnen zu können.
III.
Über die bereits unter Punkt I. aufgezeigten Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber (Mobbing durch diesen selbst; Unterlassen adäquater Schutzmaßnahmen) hinaus ist ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aufgrund Nebenpflichtverletzung nicht deshalb ausgeschlossen, wenn das Mobbing von anderen Mitarbeitern ausgeht. Arbeitnehmer sind insoweit Erfüllungsgehilfen, deren schuldhafte Rechtsverletzungen dem Arbeitgeber wie eigenes Verschulden zuzurechnen sind. Dabei ist jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm zugewiesen hat. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert oder wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 –).
Im Rahmen deliktischer Ansprüche haftet grundsätzlich jeder für eigenes Verschulden. Insoweit ist ein entsprechender Schadensersatzanspruch insbesondere dann gegeben, wenn die Mobbinghandlungen entweder unmittelbar vom Arbeitgeber selbst ausgehen oder er Rechtsgüter bzw. absolute Rechte des Arbeitnehmers durch schuldhaftes Unterlassen seiner Organisationspflichten (siehe unter Punkt I.) verletzt.
IV.
Neben dem dargelegten Ersatzanspruch für materielle und immaterielle Schäden kommt des Weiteren auch ein Anspruch auf billige Entschädigung in Geld nach § 253 II BGB in Betracht. Dies gilt für die Fälle, in denen das Mobbing zu einer Gesundheitsschädigung, wie sie oben dargelegt ist, geführt hat.
Ist zwar eine Verletzung nicht der Gesundheit, jedoch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben, kommt ebenfalls ein Entschädigungsanspruch in Betracht. Dieser folgt indes nicht aus § 253 II BGB, sondern vielmehr aus unmittelbar aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I i.V.m. art. 1 I GG und erfasst solche Fälle, denen eine besonders schwerwiegende, nicht anders zu kompensierende Ehrverletzung zugrunde liegt (BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 –).
Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten
Rechtsreferandarin Aylin Arukaslan