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Arbeitsrecht Berlin Charlottenburg: Welche Zuschläge zum Arbeitslohn unterliegen der Pfändung

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur Frage veröffentlicht, welche Zuschläge zum Arbeitslohn der Pfändung unterliegen und welche Zuschläge unpfändbar sind (BAG, Urteil vom 2007.2016 – 10 AZR 859/16).

In dem zugrundeliegenden Fall befand sich eine angestellte Hauspflegerin nach einem aufgehobenen Insolvenzverfahren in der sog. Wohlverhaltensphase und hatte ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten. Die Arbeitgeberin führte den nach ihrer Sicht pfändbaren Teil der jeweiligen Nettovergütung an den Treuhänder ab und berücksichtigte hierbei auch die tarifvertraglichen Zuschläge für für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar.

Die Angestellte erhob hiergegen Klage, da sie die Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO ansah und begehrte die Zahlung der zu viel an den Treuhänder gezahlten Summe.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das BAG das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg auf.
Die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit seien Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO, da die Nachtruhe besonders gesetzlich geschützt und wegen der besonderen Erschwernis im ArbZG eine Ausgleichspflicht geregelt sei. Bezüglich der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage verwies das BAG auf deren verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Hier gelte ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach dem Arbeitszeitgesetz, weshalb von einer besonderen Erschwernis auszugehen sei, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde.

Bezüglich der Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gebe es keine entsprechende gesetzgeberische Wertung einer besonderen Erschwernis. Zudem müsse der § 850a Nr. 3 ZPO, auch wenn er dem Schuldnerschutz diene, im Sinne der Gläubigerinteressen sachlich begrenzt werden.

Zur Bestimmung des üblichen Rahmens der Zuschläge verwies das BAG auf die Wertungen des Einkommensteuergesetzes zur Steuerfreiheit von Zuschlägen.

Fazit: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind als Erschwerniszulagen im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags und Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.