Arbeitsrecht Berlin: Kündigung nach Drogenkonsum wirksam
Das Bundearbeitsgericht hat die Wertung des Straßenverkehrsrechts aufgegriffen und in dem Konsum harter Drogen nicht nur eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen. Dies hat nun auch konkrete Auswirkungen auf das Kündigunsgrecht.
Der 6. Senat des Bundearbeitsgerichts hat dabei angenommen, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb – nicht während seiner Arbeitszeit – harte Drogen konsumiert und damit seine Fähigkeit zur sicheren Erbingung seiner Arbeitsleistung gefährdet, eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Damit liege (ansich) ein Kündigungsgrund vor.
Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere des Pflichtenverstoßes nicht notwendig gewesen. Ebenso sprach die kurze Beschäftigungsdauer gegen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.10.2016 Aktenzeichen 6 AZR 471/15