Arbeitsrecht Berlin Spandau: Urteil zur Pfändung von Lohnansprüchen
Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 befasst sich mit dem Problem, ob Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit generell pfändbar sind.
Die Klägerin, eine bei der von der Beklagten betriebenen Sozialstation angestellte Hauspflegerin, befand sich, nach einem beendeten Insolvenzverfahren, in der sogenannten Wohlverhaltensphase. In dieser Phase trat sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder ab.
Im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an den Treuhänder ab.
Die Beklagte sah diese Zuschläge als pfändbar an, wohingegen die Klägerin diese als unpfändbare Erschwerniszulagen beurteilte. Die Klägerin fordert von der Beklagten mithin die Zahlung der abgeführten Summe.
Das Gericht gab der Klage statt.
Das Bundesarbeitsgericht verwies dabei auf den gesetzlichen Schutz der Nachtruhe und auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Nachtarbeit wurde als besonders erschwerend bewertet, außerdem sei an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden.
Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit der Pfändung nicht entzogen sind.