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Arbeitsrecht Charlottenburg: Außerordentliche Kündigung; unechte „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit“

Was war passiert?

Die Klägerin ist Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden alle Angestellten aufgefordert eine Bescheinigung über den Impfstatus bzgl. des Sars-CoV 19 Virus dem Arbeitgeber zu geben. Die Klägerin gab der Beklagten eine Bescheinigung über ihre vorläufige Impfunfähigkeit, die sie aus dem Internet heruntergeladen hat.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 2022

Das Gericht stellt fest, dass keine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegt. Die aus dem Internet geladene Bescheinigung stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Vorlage der Bescheinigung stellt kein Täuschungsversuch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Zwar stellt das Vorlegen der Bescheinigung eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, jedoch keinen derart schwerwiegenden. Die Beklagte hat nach der Vorlage über die vorläufige Impfunfähigkeit keinen anschließenden Arztbesuch der Klägerin veranlasst. Die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung muss auch die teilweise kritische Haltung von Ärzten gegenüber der Impfung berücksichtigt werden. Auch die bei der Klägerin bestehenden Allergien mussten berücksichtigt werden, denn die Klägerin wollte eben nicht über nicht bestehende Allergien täuschen. Zuletzt ist auch die Bescheinigung als solche zu bewerten, denn sie spricht nur von einer vorläufigen Impfunfähigkeit der Klägerin.

Fazit:

Eine unechte Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit kann im Einzelfall nicht ausreichend sein, um dem Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung müssen weitere Faktoren hinzutreten.