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Arbeitsrecht und Corona Pandemie – Habe ich Entgeltfortzahlungsansprüche bei einer kurzzeitigen Betriebsschließung?

Eine der derzeit dringendsten Fragen, die derzeit immer wieder an unsere Kanzlei herangetragen wird, hat mit amtlich verordneten Betriebsschließung und deren Auswirkungen auf das monatliche Gehalt zu tun. Grundsätzlich gilt hier das Folgende:

Wird ein Betrieb auf eine behördliche Anordnung hin geschlossen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich trotzdem Lohn an die arbeitsfähigen und arbeitsbereiten Beschäftigten zahlen. Die Arbeitsstunden müssen nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber trägt insoweit das Betriebsrisiko, welches mit höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen auch äußere Umstände umfasst. Zu einem anderen Ergebnis kann man hingegen kommen, wenn der Betrieb so schwer getroffen wird, dass seine wirtschaftliche Existenz bei Fortzahlung der vollen Löhne gefährdet wäre (BAG, Urteil vom 09.03.1983, 4 AZR 301/80).