Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte selbstverständlich stets das Gespräch stehen, denn schon eine Abmahnung kann das Vertrauensverhältnis gefährden. Manchmal ist eine diplomatische Lösung jedoch nicht möglich.
Soll ein Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden, setzt dies in der Regel eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung ist eine Rüge für erheblich vertragswidriges Verhalten und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Sie muss fundiert und dem Einzelfall individuell angepasst werden. Geschieht dies nicht, ist die Wahrscheinlichkeit, in einem sich anschließenden Arbeitsgerichtsprozess zu unterliegen, hoch.
Ist die Abmahnung erfolgt und liegt ein wichtiger gesetzlicher Grund für die Kündigung vor, beispielsweise grob vertragswidriges Verhalten, ist – soweit vorhanden – der Betriebsrat anzuhören. Dieser kann unter Angabe von Gründen seine Bedenken innerhalb von drei Tagen nach Mitteilungszugang schriftlich äußern.
Achtung: Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden! Hier lauern Fehlerquellen, deren Vielzahl den Raum einer kurzen Darstellung sprengen würden. Hier setzen wir an und helfen Fehler zu vermeiden.