Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Kündigung und Abfindung. Wir für Sie im Arbeitsrecht. Spandau. Charlottenburg-Wilmersdorf. Tegel.

LINDEMANN RECHTSANWÄLTE: Zweiter Standort in Berlin Charlottenburg am Kurfürstendamm 62 eröffnet.

Wir freuen uns, Sie nun auch in der „City West“ an einem weiteren Standort der Kanzlei LINDEMANN RECHTSANWÄLTE am Kurfürstendamm 62 in Berlin Charlottenburg beraten zu können. Die Anschrift lautet:

 

LINDEMANN RECHTSANWÄLTE

Rechtsanwälte | Notar |  Fachanwälte

Kurfürstendamm 62, 10707 Berlin

Telefon 030 367530 23

 

Für unsere Mandanten ändert sich grundsätzlich nichts. Die Altstadt von Berlin Spandau bleibt auch nach 112 Jahren der Hauptstandort unserer Kanzlei. Allerdings möchten wir unseren Service noch weiter ausbauen und einem Teil unserer Mandantschaft die Anfahrtswege mit dem neuen Standort erheblich verkürzen. Noch schnellere Termine   werden somit möglich.

Vereinbaren Sie wie gewohnt Termine mit unserem Sekretariat unter 030 367530 23 oder 030 367530 0.

ACHTUNG: Aufgrund der eingeschränkten Kapazitäten der Sprechanlage am Standort Kurfürstendamm, nutzen Sie bitte die Klingel mit folgender Bezeichnung:

BBvB

Vielen Dank!

Überwachung am Arbeitsplatz kann europarechtswidrig sein

Mit der Entscheidung vom 05. September 2017 (Az. 61496/08 – „Barbulescu“) zeigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Grenzen einer Überwachung am Arbeitsplatz auf.

Hintergrund der Entscheidung ist die Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers wegen der umfänglichen privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel trotz eines entsprechenden Verbots durch den Arbeitgeber. Bekannt geworden war dem Arbeitgeber diese Nutzung erst nach einer längeren Überwachung der Kommunikation des Arbeitsnehmers. Neben Verkehrsdaten wurde dabei auch der teilweise intime Inhalt der Kommunikation dokumentiert und ausgewertet. Nachdem weder rumänische Gerichte noch die Kammer des EGMR eine Rechtsverletzung feststellen konnten, gab die Große Kammer des EMGR dem Arbeitnehmer nun recht und stellte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Korrespondenz nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Eine Überwachung der Kommunikation sei zwar grundsätzlich möglich, der Arbeitnehmer müsse hierüber aber vorher durch den Arbeitgeber informiert werden. Weiterhin müsse ein legitimer Grund für die Überwachung vorliegen und keine mildere Überwachungsmethode zur Verfügung stehen.

Arbeitsrecht Berlin: Überwachung am Arbeitsplatz – EGMR stärkt Arbeitnehmerrechte

Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten

Mit der Entscheidung vom 05. September 2017 (Az. 61496/08 – „Barbulescu“) zeigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Grenzen einer Überwachung am Arbeitsplatz auf

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Hintergrund der Entscheidung ist die Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers wegen der umfänglichen privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel trotz eines entsprechenden Verbots durch den Arbeitgeber. Bekannt geworden war dem Arbeitgeber diese Nutzung erst nach einer längeren Überwachung der Kommunikation des Arbeitsnehmers. Neben Verkehrsdaten wurde dabei auch der teilweise intime Inhalt der Kommunikation dokumentiert und ausgewertet.

Nachdem weder rumänische Gerichte noch die Kammer des EGMR eine Rechtsverletzung feststellen konnten, gab die Große Kammer des EMGR dem Arbeitnehmer nun recht und stellte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Korrespondenz nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Eine Überwachung der Kommunikation sei zwar grundsätzlich möglich, der Arbeitnehmer müsse hierüber aber vorher durch den Arbeitgeber informiert werden.

Weiterhin müsse ein legitimer Grund für die Überwachung vorliegen und keine mildere Überwachungsmethode zur Verfügung stehen.

Berlin: Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg über Arbeitnehmerstatus einer Redaktionsassistentin

 

Die seit dem Jahr 2001 für die beklagte Rundfunkanstalt als Redaktionsassistentin tätige Klägerin hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Berlin ihren Status als Arbeitnehmerin geltend gemacht. Nun gibt auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klägerin Recht und folgt in seiner Begründung der Vorinstanz. Auch auf den Fall der Redaktionsassistentin fänden die Grundsätze der sog. Cutter-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 17.04.2013 – 10 AZR 668/12) Anwendung. Das LArbG stellt fest, dass die Tätigkeit der Klägerin – mangels Einfluss auf den Inhalt der ausgestrahlten Beiträge – nicht programmgestaltend sei und die Beurteilung der Arbeitnehmerstatusfrage damit nach den allgemeinen Grundsätzen – also nach § 611a Abs. 1 BGB – zu erfolgen habe. Danach wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Im Ergebnis sei von einem Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter auszugehen. Aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe sich, dass die Klägerin sowohl in fachlicher, zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht weisungsgebunden und auch darüber hinaus in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden sei. Der Klägerin kommt damit der Status einer Arbeitnehmerin zu.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.09.2017; Aktenzeichen: 2 Sa 555/17)

Arbeitsrecht Berlin: Arbeitgeber muss Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR zahlen!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für jeden Monat ausbleibenden Lohns erneut geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg kann die Verzugspauschale zunächst auch im Arbeitsrecht angewendet werden. Damit stützt das LAG Berlin-Brandenburg die Ansicht weiterer Landesarbeitsgerichte.

Beim Fall des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16) kam es über drei Monate hinweg zu Differenzen bei der Lohnauszahlungen. Der Arbeitnehmer verlangte nun die Differenz und die Verzugspauschale für jeden dieser drei Monate. Insgesamt also 120 EUR pauschale „Entschädigung“.

In erster Instanz wurde dem Arbeitnehmer zwar der restliche Lohn zugesprochen, die Verzugspauschale wurde jedoch abgelehnt. Der Arbeitgeber sei nicht in Verzug geraten, da er den Verzug aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht zu vertreten hätte.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte zuerst einmal fest, dass der Arbeitgeber in Verzug geraten ist. Unterschiedliche Rechtsauffassungen würden nicht ausreichen um den Verzug zu verhindern.

Weiterhin sprach das LAG dem Arbeitnehmer auch die Verzugspauschale für jeden Monat einzeln zu. Die Verzugspauschale solle den Ärger und die aufgewendete Arbeitszeit kompensieren die mit jeder monatlichen Lohnabrechnung aufgetreten seien. Da der Arbeitgeber nun jeden Monat kontrollieren musste welcher Lohn ihm noch zusteht, hat er auch für jeden Monat Anspruch auf die Verzugspauschale.

Fazit: Bei Verzug des Arbeitgebers 40 EUR pauschal geltend machen!

 

40 EUR pauschal bei verspäteter Lohnzahlung

Schdensersatz bei verspäteter Lohnzahlung:

Um für einen reibungslosen Zahlungsverkehr zu sorgen, wurde der Paragraph 288 BGB erweitert. Nun steht einem Gläubiger gegen seinen Schuldner bei Verzug eine Pauschale von 40 EUR.

Mittlerweile hat sich die Ansicht in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte gefestigt, dass man die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht geltend machen kann. Dies ist keineswegs selbstverständlich.

Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Lohn auch noch die Verzugspauschale bei ausbleibenden Lohnzahlungen geltend machen können. In Verzug kommt der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber eine Mahnung ausspricht oder ein fester Termin im Arbeitsvertrag vereinbart ist, zu dem der Lohn fällig werden soll.

Inwiefern die Verzugspauschale geltend gemacht werden kann, wurde durch die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg und des LAG Niedersachsen näher ausgestaltet.

Eine Entscheidungsbesprechung folgt an dieser Stelle.

 

Arbeitsrecht: Siemens Spandau – Bis zu 870 Arbeitsplätze gefährdet.

Siemens baut weltweit massiv Arbeitsplätze ab. Auch Berlin, insbesondere Spandau, ist stark betroffen. Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen sind nicht ausgeschlossen.

Wir empfehlen daher dringend jede einzelne Kündigung prüfen zu lassen. Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie allerdings lediglich drei Wochen Zeit um zu reagieren. Bis zum Ablauf der dritten Woche muss zwingend eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Geschieht das nicht, ist die Kündigung wirksam.

Insofern raten wir dazu Kündigungen immer prüfen zu lassen, ggfs. auch gerichtlich.

 

 

Berlin: Arbeitsrecht und Kündigung – Erwerbstätige Rentner könnnen leichter gekündigt werden

Geringerer Kündigungsschutz bei erwerbstätigen Rentnern

Vor dem Hintergrund der Sozialauswahl bei Kündigungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu einem erwerbstätigen Rentner entschieden (Urteil vom 27. April 2017 – 2 AZR 67/ 16).

Wird eine ordentliche Kündigung wegen betriebsbedingter Gründe ausgesprochen, muss unter anderem eine Sozialauswahl durchgeführt werden.

Hierbei muss der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, worunter unter anderem auch das Alter fällt. Im vorliegenden Fall ging es um einen 66-jährigen Juristen, der trotz Berentung weiterarbeitete. Sein Arbeitgeber verkleinerte die Mitarbeiterzahl und kündigte ihm betriebsbedingt. Dagegen erhob der Jurist Klage, da sein Alter bei der Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Stattdessen solle einer jüngeren Kollegin gekündigt werden.

Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass der Kläger nicht besonders schutzwürdig sei.

Das BAG hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Ziel der Sozialauswahl ist es denjenigen Arbeitnehmer auszuwählen und zu kündigen, der auf das Arbeitsverhältnis am wenigsten angewiesen ist. Arbeitnehmer, die bereits Regelaltersrente beziehen können, seien in diesem Zusammenhang nicht mehr besonders auf ihr Arbeitsverhältnis angewiesen. Bei einem normalen Arbeitnehmer besteht die Gefahr, dass er für einen längeren Zeitraum erwerbslos bleibt und dann sogar auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen ist.

Einem Rentner könne dies nicht mehr passieren, weil ihm ein Ersatzeinkommen durch die Rente zur Verfügung stünde. Selbst im Kündigungsschutzgesetz ist in § 10 bereits geregelt, dass Arbeitnehmer mit einem Rentenanspruch nicht schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer sind.

Fazit: Erwerbstätige Rentner können leichter gekündigt werden.

Arbeitsrecht Berlin Spandau: Urteil zur Pfändung von Lohnansprüchen

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2017 befasst sich mit dem Problem, ob Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit generell pfändbar sind.

Die Klägerin, eine bei der von der Beklagten betriebenen Sozialstation angestellte Hauspflegerin, befand sich, nach einem beendeten Insolvenzverfahren, in der sogenannten Wohlverhaltensphase. In dieser Phase trat sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder ab.

Im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an den Treuhänder ab.

Die Beklagte sah diese Zuschläge als pfändbar an, wohingegen die Klägerin diese als unpfändbare Erschwerniszulagen beurteilte. Die Klägerin fordert von der Beklagten mithin die Zahlung der abgeführten Summe.

Das Gericht gab der Klage statt.

Das Bundesarbeitsgericht verwies dabei auf den gesetzlichen Schutz der Nachtruhe und auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Nachtarbeit wurde als besonders erschwerend bewertet, außerdem sei an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden.

Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit der Pfändung nicht entzogen sind.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin aktuell: Air-Berlin kündigt bis zu 1400 Mitarbeitern

Übereinstimmenden Medienberichten zu Folge kündigt Air-Berlin 1400 Mitarbeitern. Weitere Informationen folgen!