Berlin Arbeitsrecht: Abfindung und bezahlte Freistellung
Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht vom Arbeitgeber freigestellt, verzichtet dieser auf die Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung mit der Folge, dass er sich auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Annahmeverzug befindet. In solchen Fällen begründet der Annahmeverzug allerdings keinen besonders gearteten Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, sondern lediglich den aus § 611 Abs. 1 BGB resultierenden originären Vergütungsanspruch. Dies gilt auch für bezahlte Freistellungen, die aufgrund eines Tarifvertrages erfolgen. Diese sind nämlich nicht mit einer Abfindung gleichzusetzen, weil eine Zahlung nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt, sondern als Vergütung infolge einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem ursprünglichen Beendigungstermin.
Selbst wenn sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess das Einverständnis erkauft, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtungsweise.
Arbeitnehmern ist im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Kündigungsschutzprozess daher dringend anzuraten, darauf Acht zu geben, ob bezahlte Freistellungen und Abfindungen nach dem jeweiligen Tarifvertrag unterschiedlich abgegolten werden, da es ansonsten zu erheblichen Differenzen der jeweiligen Vergütungszahlungen kommen kann.
So das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.06.2013 – 5 AZR 432/12