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Berlin: Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kersten zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg über Arbeitnehmerstatus einer Redaktionsassistentin

 

Die seit dem Jahr 2001 für die beklagte Rundfunkanstalt als Redaktionsassistentin tätige Klägerin hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Berlin ihren Status als Arbeitnehmerin geltend gemacht. Nun gibt auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Klägerin Recht und folgt in seiner Begründung der Vorinstanz. Auch auf den Fall der Redaktionsassistentin fänden die Grundsätze der sog. Cutter-Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG 17.04.2013 – 10 AZR 668/12) Anwendung. Das LArbG stellt fest, dass die Tätigkeit der Klägerin – mangels Einfluss auf den Inhalt der ausgestrahlten Beiträge – nicht programmgestaltend sei und die Beurteilung der Arbeitnehmerstatusfrage damit nach den allgemeinen Grundsätzen – also nach § 611a Abs. 1 BGB – zu erfolgen habe. Danach wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Im Ergebnis sei von einem Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter auszugehen. Aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe sich, dass die Klägerin sowohl in fachlicher, zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht weisungsgebunden und auch darüber hinaus in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden sei. Der Klägerin kommt damit der Status einer Arbeitnehmerin zu.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.09.2017; Aktenzeichen: 2 Sa 555/17)