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Berlin – Luxemburg Arebitsrecht EuGH zur Frage: An- und Heimfahrt = Arbeitszeit

An- und Heimfahrt = Arbeitszeit

Ungewissheiten darüber, was alles als Arbeitszeit angesehen werden kann, wurden nun vom EuGH zumindest in einer Frage geklärt. Dem höchsten europäischen Gericht wurde ein Rechtsstreit aus Spanien mit der Frage vorgelegt, wie die Richtlinie 2003/88 auszulegen sei.

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen dem Gewerkschaftsverband Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.) und der Tyco Integrated Security SL und der Tyco Integrated Fire & Security Corporation Servicios SA (im Folgenden zusammen: Tyco) über die Frage zugrunde, was als Arbeitszeit anerkannt werden müsse.

Tyco ist in den meisten Provinzen Spaniens in der Installation und Wartung von Sicherheitssystemen zur Erkennung von Einbrüchen und zur Verhinderung von Einbruchsdiebstählen tätig, verfügt aber nach deren Schließung über keine Regionalbüros mehr.

Die bei Tyco angestellten Techniker installieren und warten Sicherheitsvorrichtungen in Häusern sowie industriellen und gewerblichen Einrichtungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet, das die ganze Provinz oder einen Teil davon oder gelegentlich mehrere Provinzen umfasst. Dabei nutzen sie Firmenfahrzeuge, um von ihrem jeweiligen Wohnort zu den Kunden, die teilweise über 100 km entfernt sind, und wieder zurück zu gelangen.

Tyco bewertete diese Fahrzeit als „Ruhezeit“ wohingegen die Gewerkschaft diese als Arbeitszeit ansah. Das Gericht legte den Rechtsstreit zur Klärung dieser Frage dem EuGH vor.

Dieses hat nun entschieden (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-266/14), dass „die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeit darstellen“.

Dabei bezog es sich auch auf die Unionsrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – ABl. L 299, S. 9), in der die Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert ist, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Ein anderes Ergebnis würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen.

Dem Grundprinzip der Europäischen Union folgend, ist diese Entscheidung auch auf in Deutschland tätige Arbeitnehmer anzuwenden.