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Charlottenburg Arbeitsrecht: Voraussetzungen einer Sperrzeit und die mit der neuen Geschäftsanweisung zum § 159 SGB III einhergehenden Veränderungen.

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Stephan Kersten | Fachanwalt für Arbeitsrecht zu den Risiken einer Sperrzeit nach Beednigung des Arbeitsverhältnisses

 

Beim Aufhebungsvertrag zu beachten: Voraussetzungen einer Sperrzeit und die mit der neuen Geschäftsanweisung zum § 159 SGB III einhergehenden Veränderungen.

 

Im Berufsalltag gibt es vielseitige Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die wohl schnellste Option ist der Aufhebungsvertrag, in dem die Beendigung einvernehmlich vertraglich geregelt wird. Positiv ist zwar, dass sich dadurch nicht selten kosten – und zeitaufwändige Kündigungsrechtsstreite vermeiden lassen. Allerdings gestalten sich solche Vertragsverhandlungen bisweilen schwierig. Denn für die Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten! Diese müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht selten eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I hinnehmen.

1. Ruhenszeit nach § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III

Wird vertraglich die Leistung einer Abfindungszahlung vereinbart, ist der § 158 SGB III zu beachten. Gemäß § 158 I S.1 SGB III ruht dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Grund dafür ist, dass während der Kündigungsfrist das sozialversicherungspflichtige Gehalt hätte weitergezahlt werden müssen. Wird jedoch das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und stattdessen eine Abfindung gezahlt, so wird vermutet, dass mit der Abfindungszahlung die – eigentlich fälligen – Abgaben zur Sozialversicherung eingespart werden sollen. Dies soll jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung und damit der Solidargemeinschaft möglich sein.

 

2. Sperrzeit nach § 159 SGB III

Nach § 159 I S.1 SGB III wird der Bezug von Arbeitslosengeld darüber hinaus gesperrt, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Dauer der Sperrzeit liegt dann, nach § 159 III S.1 SGB III, bei grundsätzlich 12 Wochen. Gemäß § 159 I S.2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten insbesondere in der Lösung des Beschäftigungs-verhältnisses und damit in der vorsätzlichen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Genau dies ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedoch der Fall. Die Sperrzeit lässt sich für den Arbeitnehmer daher nur abwenden, wenn diesem ein „wichtiger Grund“ zur Seite steht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erkennt einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann jedoch an, wenn dem Arbeitnehmer mit einer objektiv rechtmäßigen, betriebsbedingten Kündigung gedroht wird und diesem die Hinnahme der Kündigung nicht zuzumuten war (s.BSG vom 2. 5. 2012 – B 11 AL 6/11 R).

 

3. Geschäftsanweisung zur Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Die neue Geschäftsanweisung zur Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit vom 25.01.2017 brachte im Wesentlichen zwei Neuerungen mit sich, welche letztendlich für den Abschluss von Aufhebungsverträgen relevant sind.

 

a) „Wichtiger Grund“ bei personenbedingter Kündigung

Im Unterschied zur oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt seit Inkrafttreten der neuen Geschäftsanweisung ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 159 SGB III auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen – wie z.B. Krankheit – ordentlich kündigen könnte. Bis dato war eine drohende Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erforderlich (s.o.).

b) Wegfall der Mindestgrenze

Vor der neuen Regelung musste die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht geprüft werden, wenn eine Abfindung vereinbart wurde, welche mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betrug und die Grenzen des § 1a II S.1 KSchG nicht überstieg – 0,5 Monatsdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Eine Abfindungszahlung war also nur dann „in Ordnung“ wenn sie sich im Rahmen von 0,25 – 0,5 Monatsgehältern pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, bewegte. Die Mindestgrenze von 0,25 ist mittlerweile entfallen, so dass unter den neuen Bedingungen bspw. auch Abfindungszahlungen von 0,2 Monatsgehältern pro Arbeitsjahr möglich sind, ohne dass die Bundesagentur die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen muss.

4. Fazit

Im Ergebnis stellt die Aktualisierung der Geschäftsanweisung zur Sperrzeit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine große Erleichterung dar. Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs zum „wichtigen Grund“ im Rahmen des § 159 SGB III können Arbeitnehmer in Zukunft leichter einer drohenden Sperrzeit entgehen. Daraus folgt zwangsläufig, dass sie etwaigen Aufhebungsvertragsverhandlungen zukünftig offener gegenüber stehen werden und auch den Arbeitgebern – insbesondere bei der Vereinbarung einer Abfindung – ein größerer Spielraum zur Verfügung steht.