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Corona Impfung: Keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Wahrnehmung eines Corona-Impftermins während der Arbeitszeit

Für die Zeit, die Arbeitnehmer aufgrund von Terminen für die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus ihrer Arbeit fernbleiben, verlieren ArbeitnehmerInnen ihren Vergütungsanspruch. Folgende Gründe lassen sich gegen die Annahme einer Vergütungspflicht des Arbeitgebers aufführen:

Gegen einen Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 iVm. dem Arbeitsvertrag spricht der Grundsatz „Kein Geld ohne Arbeit“. Vergütet werden danach nur Aufgaben, die dem arbeitgeberseitigen Bedürfnis zuzuordnen sind. Eine Schutzimpfung dient – auch wenn sie durch den Arbeitgeber angewiesen ist – vorrangig dem Schutz der Allgemeinheit und der geimpften Person selbst.

Ein Vergütungsanspruch aus tariflichen Regelungen besteht grundsätzlich nur für während der Arbeitszeit entstehende erforderliche Abwesenheits- und Wegezeiten im Falle einer ärztlichen Behandlung. Das Merkmal Behandlung umfasst, gestützt auf §§ 27 ff. SGB V, Leistungen bei Krankheit des Arbeitnehmers sowie ärztlich angeordnete Vorsorgeuntersuchungen. Bei der Schutzimpfung handelt es sich indes um eine Leistung zur Vorbeugung der Erkrankung, die nicht unter das Merkmal Behandlung fällt.
Darüber hinaus entfällt der Anspruch mangels Erforderlichkeit der Abwesenheit auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, die Schutzimpfung außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen. Das trifft aufgrund der Option einen „Wunschtermin“ auszuwählen grundsätzlich auch für Arbeitnehmer zu, die ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen können.

Auch ein auf § 616 BGB gestützter Vergütungsanspruch ist fernliegend. Davon werden lediglich in der Person liegende Gründe unverschuldeter Verhinderungen die Dienstleistung zu erbringen erfasst. Nicht erfasst werden demgegenüber objektive Leistungshindernisse, die einen Großteil der Bevölkerung treffen. Letzteren ist die Wahrnehmung eines Impftermins zuzuordnen. Zusätzlich ist auch an dieser Stelle – entsprechend den obigen Ausführungen – die Möglichkeit der Terminierung außerhalb der Arbeitszeit zu beachten.