Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

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DER EINSTIEG.

Vorstellungsgespräch und Chancengleichheit

Der Arbeitsvertrag braucht noch nicht unterzeichnet sein und schon kann es zu Problemen kommen. Nicht selten beginnen die ersten Streitigkeiten schon beim Vorstellungsgespräch im Zuge persönlicher Fragen:

  • Was darf mich der potenzielle Arbeitgeber fragen?
  • Was muss ich preisgeben?
  • Was passiert, wenn ich mal nicht bei der Wahrheit geblieben bin?

Der potenzielle Arbeitgeber möchte Sie kennenlernen, um festzustellen, ob Sie für die Stelle geeignet sind. Die eine oder andere Frage scheint nicht sinnvoll, vielleicht unpassend und schon fühlt man sich in die Ecke gedrängt und die Not verleitet zur Unwahrheit. Daran, dass einem daraus später ein Strick gebunden werden kann, denkt man meist nicht. Doch der Arbeitnehmer muss sich nicht alles gefallen lassen, denn im Vordergrund eines Arbeitsverhältnisses steht fachliche Kompetenz und die Bereitschaft, Arbeitskraft gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Besonders im Zuge der Chancengleichheit bei Einstellungen und Beförderungen wird der Arbeitnehmer durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Willkür und Diskriminierung geschützt.

Vertragsinhalt und Wirksamkeit des Vertrages

Grundlegend gelten für Arbeitsverträge die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts. Im Arbeitsverhältnis stehen sich jedoch meist keine Vertragsparteien gleicher Ordnung gegenüber. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch die Oberhand behält und der Arbeitnehmer somit eines gewissen Schutzes bedarf. Arbeitsverträge unterliegen deshalb gesetzlichen Beschränkungen, die meist dem Wohl des Arbeitnehmers dienen. Das Gesetz enthält zahlreiche dispositive, also von den Vertragsparteien abdingbare Regelungen, aber auch solche, von denen bei Schließung eines Arbeitsvertrages nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Zwingendes Gesetzesrecht gilt unter anderem im Bereich des Urlaubsanspruchs, der Lohnfortzahlung bei Krankheit und der Kündigungsfristen. Stellt sich heraus, dass einzelne Vereinbarungen rechtswidrig sind, ist um die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nur selten zu fürchten. Rechtswidrige Vereinbarungen sind nichtig und werden im Regelfall kraft Gesetzes durch rechtmäßige Vertragsinhalte ersetzt.

Sonderfall die sogenannte „Betriebliche Übung“: Der Arbeitsvertrag kann durch betriebliche Übung erweitert werden. Die betriebliche Übung beschreibt ein fortdauerndes und regelmäßig wiederholtes Verhalten, aus dem geschlossen werden kann, dass diesbezüglicher Rechtsbindungswille besteht. Die dadurch erbrachte Leistung wird Vertragsbestandteil. Die Einzelfälle bedürfen hier jedoch einer individuellen Prüfung. Es gibt kein starres Schema.