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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Was war passiert?

Die Klägerin, die bei der Beklagten im öffentlichen Dienst angestellt war und zwischenzeitlich Altersrente bezog, beantragte im November 2006 die Beibehaltung der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche auf Grundlage des § 71 BAT (alt). Die Klägerin war bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Die Beklagte teilte ihr auf den Antrag mit, ein solcher Anspruch setze eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 240 SGB V voraus, wonach aufgrund individueller Vereinbarung erst ab der 27. Woche ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Klägerin war 2019 und 2020 krankheitsbedingt arbeitsunfähig, wobei ihr die Beklagte jeweils Krankheitsgeld (nur) bis zum Ablauf der 6. Woche zahlte. Die Klägerin meinte nun, ihr stünde ein Zahlungsanspruch bis zur Dauer von 26. Wochen zu.

Rechtliche Würdigung des LAG:

Das LAG wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entgeltfortzahlung zwischen der 7. und 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit aus § 13 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 TVÜ-L. Denn die Klägerin erfülle die Voraussetzung des § 71 BAT nicht vollständig, da sie am 19. Mai 2006 (Stichtag) keinen Anspruch auf Krankengeld ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatte. Denn nach Auffassung des Gerichts sei die Konstellation eines bestehenden, aber für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ruhenden Anspruchs auf Krankengeld nicht von § 13 Abs 3 S 3 TVÜ-L erfasst. Dies ergebe eine Auslegung dieser tariflichen Vorschrift, welche diejenigen Beschäftigten erfassen soll, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums wegen eines satzungsmäßigen oder individualrechtlichen Ausschlusses des Anspruchs auf das Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden.

Fazit:

Bei begehrten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall bis zur Dauer von 26. Wochen im öffentlichen Landesdienst ist zu beachten, dass nur solchen freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten ein entsprechender Anspruch zusteht, welche aufgrund eines individualrechtlichen oder satzungsmäßigen Anspruchsausschlusses in eine Versorgungslücke fallen würden. Ruhende Ansprüche sind hiervon nicht erfasst.

LAG Rheinland-Pfalz (7. Kammer), Urteil vom 02.06.2021 – 7 Sa 392/20