Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

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HAUPTPFLICHTEN

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers liegt in der Bereitstellung seiner Arbeitskraft. Da die Bereitstellung der Arbeitskraft sehr allgemein ist und eine exakte Formulierung jeder einzelnen Tätigkeit fernab der Realität liegt, steht dem Arbeitgeber neben den groben Umschreibungen der Tätigkeit im Vertrag nach der Gewerbeordnung (GewO) ein Direktionsrecht zu.

Das Direktionsrecht beschreibt das Recht des Arbeitgebers, dem Angestellten eine vom Vertrag umfasste Leistung näher zu bestimmen und Anweisungen zur Tätigkeit zu geben. Nicht vom Vertrag erfasste oder sittenwidrige Weisungen, sowie Weisungen, die den Arbeitnehmer in schwerwiegende Gewissenskonflikte bringen, sind unzulässig.

NEBENPFLICHTEN

Treuepflicht und Wettbewerbsverbot

Neben den vertraglich festgehaltenen Hauptpflichten ergeben sich vertragstypische Nebenpflichten. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber insbesondere zur Treue verpflichtet. Das umfasst verschiedene Pflichten, die dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers dienen.

Die bekannteste Nebenpflicht ist wohl die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Des Weiteren unterliegt der Arbeitnehmer einer Mitteilungspflicht, die vorsieht, dass dieser Auskunft über eventuelle Störungen oder anderweitige Informationen gibt, von denen anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber berechtigtes Interesse an ihnen hätte.
Ähnlich, und nicht nur arbeitsvertragstypisch, ist die Sorgfaltspflicht. Wer einen Vertrag schließt, hat darauf zu achten, dass die Interessen, Rechte und Güter der anderen Vertragspartei gewahrt werden. Diese Pflicht trifft natürlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen.

Auch aus einer Verletzung von Nebenpflichten können sich Schadensersatzansprüche oder die Begründung einer außerordentlichen Kündigung ergeben.