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Immer wieder Urlaub! Gibt es Ersatz für untergegangene Urlaubsansprüche?

Kann ein Arbeitnehmer Ersatzansprüche für ungenutzte Urlaubstage stellen?

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs (25. Juli 2016 – 9 Sa 31 / 16) ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet den vollen Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu nicht aufgefordert hat. Hierbei ließ das Bundearbeitsgericht jedoch dahinstehen, ob sich nicht eine Pflicht des Arbeitgebers aus dem Unionsrecht ergibt. Auch vom EuGH wurde nicht abschließend geurteilt, inwieweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003 / 88 Unternehmen verpflichtet, Arbeitnehmern in Anbetracht des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit im Zuge der Arbeitszeitgestaltung Urlaub bis zum Ende des Jahres, beziehungsweise des maßgeblichen Übertragungszeitraums zu gewähren, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wurde.

Mittlerweile hat jedoch das BAG dem EuGH besagte Frage zur Entscheidung vorgelegt, was zwangsläufig zu ihrer Beantwortung führen wird. (BAG vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541 / 15) Eine Entscheidung ist damit wiedereinmal offen!