Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Kündigung und Abfindung. Wir für Sie im Arbeitsrecht. Spandau. Charlottenburg-Wilmersdorf. Tegel.

Kündigungsschutz: Massenentlassungsverfahren und Elternzeit

 

Eine Massenentlassung innerhalb von 30 Kalendertagen ist immer nur dann wirksam, wenn sowohl der Betriebsrat zuvor ordentlich konsultiert wurde (§ 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz) als auch eine vorherige ordnungsgemäße Anzeige an die Agentur für Arbeit vorliegt (§ 17 Abs. 1 KSchG).

Dies führte das BAG dazu, die Kündigung einer Arbeitnehmerin in der Elternzeit im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens als wirksam zu erklären. Jedoch war ihr Arbeitsverhältnis erst nach 30 Kalendertagen gekündigt worden, trotz der festgestellten Unwirksamkeit der Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse (mangels einer Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 KSchG) (BAG vom 25. April 2013 – 6 AZR 49 / 12).

Hiergegen hat die Arbeitnehmerin erfolgreich geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des BAG aufgehoben, da es der Ansicht war, die Arbeitnehmerin sei in ihren Grundrechten aus Art. 3 i. V. m. Art. 6 GG verletzt. Werde sie nicht gegen die Massenentlassung geschützt, stelle dies nämlich eine unberechtigte Benachteiligung im Hinblick auf die von ihr genommene Elternzeit sowie ihres Geschlechts dar. Schließlich war es das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung die dazu führte, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt werden konnte und wurde. In solchen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei. (so das BVerfG mit Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 3634 / 13).

Dies stellt eine Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen dar. An diesem hat sich das BAG nun aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren bzw. ist daran gebunden.

Schließlich hat das BAG folgend auf die Revision der Arbeitnehmerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (BAG vom 26. Januar 2017 – 6 AZR 442 / 16).

Ergebnis: Beachten Sie also zukünftig als Arbeitgeber das Urteil des BAG und die Grundsätze die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss aufgestellt hat, und zwar nicht nur bei Massenentlassungsanzeigen wenn Arbeitnehmern in der Elternzeit betroffen sind, sondern auch wenn vor Ausspruch einer Kündigung eine behördliche Zustimmung einzuholen ist, da auch hierbei der Begriff der Entlassung i.S.v. § 17 KschG entsprechend erweitert werden muss (z.B. bei der Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen nach §§ 85 ff. SGB IX).