Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

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Wie Vorgehen bei der Ablehnung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Allem voran gilt es, rasch zu handeln!

I. Gegen die Entscheidung muss vorgegangen werden.

Zunächst muss innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch eingelegt werden. Die Frist berechnet sich nach dem Zustellungsdatum des ablehnenden Bescheides beim Gewerbetreibenden. Aber Achtung! „Ein Monat“ sind nicht vier Wochen, sondern das Datum der Zustellung einen Monat später. In der Begründung des Widerspruchs muss aufgeführt werden, aus welchen Gründen die Ablehnung unrechtmäßig ist. Hier ist es wichtig, dass wir für Sie Akteneinsicht nehmen. Denn nur sofern man weiß, auf welcher Grundlage die Behörde ihre Entscheidung getroffen hat, kann effektiv gegengesteuert werden

Hat die Behörde auch im Widerspruchsverfahren kein Kurzarbeitergeld bewilligt, muss Klage erhoben werden.
Geht der ablehnende Widerspruchsbescheid zu, beginnt eine weitere Monatsfrist zu laufen, um gegen die Entscheidung eine Klage beim Sozialgericht zu erheben. Hier muss dargelegt werden, ob die Behörde dazu verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden Kurzarbeitergeld zu bewilligen.

II. Beachten Sie:

Kurzarbeitergeld zahlen zu dürfen ist eine Ausnahmesituation, die vom regulären Arbeitsverhältnis abweicht. Ob eine solche für den Betrieb vorliegt, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit als dafür zuständige Behörde. Wurde Kurzarbeitergeld beantragt, bereits ausgezahlt, dann aber der Antrag abgelehnt, handelt es sich dabei um normalen, zu wenig gezahlten Lohn! Rechtlich betrachtet, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer willentlich abgelehnt, wenn er unberechtigt Kurzarbeit „anordnet“. Dies geht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, da dieser für die Arbeit zur Verfügung stand. Es besteht daher ein vollständiger Anspruch auf Lohnzahlung.

Für weitergehende Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen unsere Kanzlei sowohl beratend, als auch vertreten zur Seite.