LAG Hamm: Arbeitgeber zu Auskunft über Trinkgeldhöhe verpflichtet
Toilettenaufsicht hat Anspruch auf Auskunft über die Höhe des „Teller-Trinkgeldes“
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die vom Arbeitgeber eingelegte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen als unzulässig verworfen. Die Toilettenausicht hat folglich einen Anspruch darauf zu erfahren, wieviel Trinkgeld erwirtschaftet wird um ihren Anteil daran berechnen zu können.
Für Arbeitnehmer: Es ist künftig also sinnvoll, auch in diesem Bereich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss Aktenzeichen: 16 Sa 199/14