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MITTENDRIN IM ARBEITSLEBEN.

Arbeitsausfall und Pflichten des Arbeitgebers – Urlaub, Schwangerschaft und Krankheit

Das Arbeitsleben hat den Arbeitnehmer fest im Griff, doch muss es auch Freiräume lassen. Freiräume zur Gestaltung des eigenen Lebens. Ob Urlaub, Kinderwunsch oder Krankheit: Es gibt zahlreiche Gründe, warum die persönliche Arbeitsleistung zurückstehen muss. Das kann beim Arbeitgeber auf Unmut stoßen und schnell beginnt ein Streit um den ausstehenden Lohn. Manchmal ist gar die Kündigung Folge. Nicht immer ist die Schuld aber beim Arbeitnehmer zu suchen, denn was ist, wenn einmal der Arbeitgeber etwas versäumt, nachlässig ist oder sogar einen Schaden verursacht? Der Arbeitgeber hat ebenfalls Pflichten, wie primär die Zahlung des Lohns und die Fürsorge für seine Arbeitnehmer, die sich einerseits aus dem Arbeitsvertrag, aber auch aus dem Gesetz ergeben.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Er dient nicht nur zur Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers, sondern auch zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Nach § 3 BurlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage, Tarifverträge oder individuelle Abreden im Arbeitsvertrag können diesen Zeitraum zu Gunsten des Arbeitnehmers erweitern. Für Arbeitnehmer mit schweren Behinderungen oder Jugendliche gelten besondere Regelungen.

Besonders bedeutend ist in diesem Rahmen das Mutterschutzgesetz, das nach § 6 MuSchG ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung vorsieht. Mütter dürfen demnach bei gewöhnlichem Verlauf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung oder bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Sollte ihre Leistungsfähigkeit nachweislich weiterhin beeinträchtigt sein, darf sie nur zu einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.

Ist der Arbeitnehmer nachweislich krank und entfällt infolge dessen seine Arbeitskraft, hat er nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes (Entgeltfortzahlung) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das betroffene Arbeitsverhältnis bereits seit vier Wochen besteht und der Arbeitnehmer die Krankheit und daraus folgende Arbeitsunfähigkeit nicht grob selbst zu verschulden hat.