Teilzeitwunsch mit ungewöhnlicher Arbeitszeitverteilung
Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) räumen dem Arbeitnehmer das Recht ein, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit vorzuschlagen. Dabei kommt in der Praxis oft der Wunsch auf eine Verringerung der Arbeitszeit zur Geltung. Nach Maßgabe des hierfür einschlägigen § 8 TzBfG kann ein Arbeitgeber solche Teilzeitvorschläge nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte Anfang des Jahres einen solchen Fall zu entscheiden. Der Kläger ist seit 2001 als Pilot bei der Beklagten beschäftigt. Er verlangte von ihr eine Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit und diese darüber hinaus so zu verteilen, dass er an den jeweils letzten sieben Tagen eines Monats nicht arbeiten müsse. Das Luftfahrtunternehmen lehnte das Gesuch des Klägers unter Verweis auf die im Unternehmen gültige Betriebsvereinbarung Teilzeit sowie wegen Personalmangels und möglicher Benachteiligung anderer Kollegen, die über die Weihnachtstage Urlaub nehmen wollten, ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat – wie die vorherigen Instanzen auch – mit Urteil vom 20. Januar 2015 (9 AZR 735/15) dem Piloten Recht gegeben.
Dabei entschied der neunte Senat des BAG auch, dass eine Betriebsvereinbarung generell unwirksam sei, wenn diese zuungunsten des Arbeitnehmers vom TzBfG abweiche.
Weiter urteilte das BAG, dass unverhältnismäßige Kosten zwar ein in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG gesetzlich geregelter Fall eines betrieblichen Grundes darstellen, diese aber nur dann Berücksichtigung finden können, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Prognose über die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit einhergehenden Kosten abgibt. Pauschale Hinweise auf Schulungskosten genügen dafür genauso wenig wie allgemeine Befürchtungen.
Auch der Einwand der möglichen Bevorzugung des Klägers gegenüber anderen Beschäftigten griff nicht durch. Diesbezügliche organisatorische Schwierigkeiten bzw. Beeinträchtigungen wurden von dem Beklagten nicht hinreichend dargelegt. So stellte er ausschließlich die Anzahl der Urlaubsanträge zwischen Weihnachten und Sylvester dar, trug jedoch nicht vor, wie viele Urlaubsanträge gewöhnlich in anderen Zeiträumen gestellt werden.