Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin

Kündigung und Abfindung. Wir für Sie im Arbeitsrecht. Spandau. Charlottenburg-Wilmersdorf. Tegel.

Überwachung am Arbeitsplatz kann europarechtswidrig sein

Mit der Entscheidung vom 05. September 2017 (Az. 61496/08 – „Barbulescu“) zeigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Grenzen einer Überwachung am Arbeitsplatz auf.

Hintergrund der Entscheidung ist die Kündigung eines rumänischen Arbeitnehmers wegen der umfänglichen privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel trotz eines entsprechenden Verbots durch den Arbeitgeber. Bekannt geworden war dem Arbeitgeber diese Nutzung erst nach einer längeren Überwachung der Kommunikation des Arbeitsnehmers. Neben Verkehrsdaten wurde dabei auch der teilweise intime Inhalt der Kommunikation dokumentiert und ausgewertet. Nachdem weder rumänische Gerichte noch die Kammer des EGMR eine Rechtsverletzung feststellen konnten, gab die Große Kammer des EMGR dem Arbeitnehmer nun recht und stellte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Korrespondenz nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Eine Überwachung der Kommunikation sei zwar grundsätzlich möglich, der Arbeitnehmer müsse hierüber aber vorher durch den Arbeitgeber informiert werden. Weiterhin müsse ein legitimer Grund für die Überwachung vorliegen und keine mildere Überwachungsmethode zur Verfügung stehen.