Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber ergreifen, wenn Mitarbeitende sich nicht an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln halten sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb verweigern?
Gem. § 618 BGB trifft den Arbeitgebenden die Pflicht zu Schutzmaßnahmen. Eine Konkretisierung dieser Regelung stellt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom 20. August 2020 dar. So muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsplätze den Sicherheitsabstand von 1,5 Meter wahren und für ausreichende Lüftungsmaßnahmen, Absperrungen o.ä. sorgen sowie Kontaktreduzierungen anweisen.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um den Schutzanforderungen zu genügen, müssen im Betrieb Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt ohnehin aufgrund des Beschlusses vom 25. November 2020 in Arbeits- und Betriebstätten eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, mit Ausnahme des eigentlichen Arbeitsplatzes, solange dort ein Abstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
Sollte ein Mitarbeitender nun entgegen der Verpflichtung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, kann er zunächst abgemahnt und ihm in einem weiteren Schritt auch gekündigt werden. Gegebenenfalls wäre sogar eine außerordentliche Kündigung möglich, sofern sich der Arbeitgeber durch die Verweigerungshaltung des Mitarbeitenden Haftungsrisiken und finanziellen Nachteilen aussetzten würde. Geht der Mitarbeitende noch einen Schritt weiter und mobilisiert andere Kollegen dahingehend, die vom Arbeitgeber getroffenen Schutzmaßnahmen zu missachten, darf der Arbeitgeber nach einer Abmahnung ebenfalls kündigen. Der Arbeitgeber braucht es in einem solchen Fall nicht hinzunehmen, dass von ihm erarbeitete und verpflichtende Hygienekonzepte von den Mitarbeitenden seines Betriebs boykottiert werden.