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Zwangsvollstreckung beim Arbeitszeugnis: Formvorgaben, Holschuld und Zwangsgeld – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Arbeitszeugnisse sind nicht nur inhaltlich, sondern auch formal „gehörig“ zu erteilen. Aktuelle Entscheidungen zeigen: Fehlt der ordnungsgemäße Briefkopf oder wird kein Firmenbogen verwendet, ist der Anspruch nicht erfüllt – mit der Folge, dass der Titel nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Gleichzeitig gilt die arbeitsrechtliche Holschuld nur, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis erstellt, zur Abholung bereitstellt und hierüber informiert.

1. Durchsetzung per § 888 ZPO: Zeugnis als nicht vertretbare Handlung und Erfüllungseinwand

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist eine nicht vertretbare Handlung und wird im Vollstreckungsverfahren mittels Zwangsgeld/Zwangshaft nach § 888 ZPO durchgesetzt. Das Vollstreckungsgericht prüft dabei nicht nur den Inhalt, sondern auch die formelle Ordnungsgemäßheit des erteilten Zeugnisses. Behauptet der Arbeitgeber die Erfüllung, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Erfüllung liegt nur vor, wenn ein inhaltlich und formal ordnungsgemäßes Zeugnis entsprechend dem Titel tatsächlich erteilt und zugänglich gemacht wurde. Hintergrund: In der jüngeren Praxis wurden Zwangsgelder bestätigt, wenn trotz Titulierung kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorlag – etwa weil der Briefkopf/Briefbogen fehlte oder ein bloßer Stempel verwendet wurde.

2. Formelle Mindestanforderungen an Arbeitszeugnisse: Briefkopf und Firmenbogen sind entscheidend

Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt jedenfalls ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Der Briefkopf darf technisch selbst gestaltet sein (z. B. per PC). Verwendet der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr üblicherweise Firmenbögen und besitzt er solche, ist das Zeugnis nur ordnungsgemäß, wenn es auf diesem Geschäftspapier erteilt wird. Ein bloßer Firmenstempel neben der Unterschrift genügt gerade nicht. Die äußere Form darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom Inhalt oder es handele sich um einen bloßen Entwurf. Die Verwendung neutralen Papiers ohne Briefkopf ist hierfür besonders problematisch. Einzelaspekte aus der Rechtsprechung:

    • Falten/Tackern ist in der Regel unschädlich, wenn Kopierfähigkeit und Lesbarkeit gewahrt bleiben.
    • Bei kleinen Unternehmen kann gelochtes Geschäftspapier zulässig sein. Die Lochung stellt kein „Geheimzeichen“ i. S. d. § 109 Abs. 2 GewO dar.
    • Auch ältere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte betont die Pflicht zur Nutzung des Firmenbogens, wenn im Geschäftsverkehr üblich.

3. Holschuld beim Zeugnis: Was Arbeitgeber dennoch tun müssen

Grundsätzlich ist das Zeugnis eine Holschuld – der Arbeitnehmer holt seine Arbeitspapiere ab. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber untätig bleiben darf: Er muss das Zeugnis erstellen, es zur Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer darüber informieren. Unterbleibt diese Information oder ist das bereitgestellte Zeugnis formell unzureichend, ist der Anspruch nicht erfüllt. Im Vollstreckungskontext bedeutet das: Auch bei Holschuld bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht, die ordnungsgemäße Erfüllung nachweisbar zu ermöglichen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes regelmäßig rechtmäßig.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

Arbeitgeber sollten qualifizierte Arbeitszeugnisse stets auf Geschäftspapier mit ordnungsgemäßem Briefkopf erteilen und darauf achten, dass die äußere Form keine Zweifel an der Identifikation mit dem Inhalt weckt. Andernfalls drohen Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO. Beschäftigte haben Anspruch auf ein inhaltlich und formal „gehöriges“ Zeugnis. Wird ein Titel nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist die Durchsetzung per Zwangsgeld möglich. Die Holschuld ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber das Zeugnis erstellen, bereithalten und hierüber informieren muss.

 

LAG Hamm (9. Kammer), Beschluss vom 19.02.20269 Ta 319/25